Wahlen sind Zahlen

Am Sonntag, den 27.9.2009 sind rund 62,2 Mio. Deutsche aufgerufen, den 17. Deutschen Bundestag zu wählen; und nicht nur das: ca. 2,33 Mio. Wähler dürfen in Schleswig-Holstein bei der vorgezogenen Landtagswahl wählen und etwa 2,13 Mio. in Brandenburg – dort war der Wahltermin schon lange parallel zur Bundestagswahl festgelegt worden. Auf Bundesebene gibt es seit der Bundestagswahl 2002 299 Wahlkreise in denen die Abgeordneten direkt gewählt werden; bis dahin waren es seit der Bundestagswahl 1990 328. Vor 1990 gab es nach dem letzten Neuzuschnitt der Wahlkreise 1965 248 Direktmandate also inkl. Proporzmandate und ohne Überhangmandate 498 Mitglieder des Deutschen Bundestages; die gesetzliche Zahl war bei Gründung der Bundesrepublik auf 400 Parlamentarier festgelegt worden. Aber nicht nur die Anzahl der Abgeordneten unterscheidet das erste vom heutigen Parlament. Ein weiterer Unterschied bilden die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen: 2009 sind es insgesamt 29; 1949 waren es lediglich 13, zehn davon stellten Abgeordnete im ersten demokratischen Nachkriegsparlament.

Die Größe der Wahlkreise ist eine weitere Herausforderung unseres Misch-Wahlsystems. Hier weicht die Wirklichkeit etwas vom Ideal des Art. 38 Grundgesetz („…allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl…“) ab, denn nicht alle Wahlkreise sind “gleich” groß. 31 Wahlkreise wurden seit der letzten Bundestagswahl 2005 neu abgegrenzt. In einem aktuellen Wahlkreis dürfen nicht weniger als 188.000 und mehr als 314.000 Wahlberechtigte leben. Das statistische Mittel liegt bei 251.000. Hierbei müssen bestimmte Regeln beachtet werden. So dürfen Wahlkreise z.B. keine Ländergrenzen überschreiten und städtische Ballungsräume dürfen nicht willkürlich „geteilt“ werden.

Eine Besonderheit unseres Wahlrechts bestimmt am Ende die genaue Abgeordnetenanzahl. Hier kommen die vielzitierten Überhangmandate ins Spiel. Theoretisch könnte es 299 solcher Überhangmandate geben, wenn nämlich alle Mandate an Parteien gingen, die zwar mindestens drei Direktmandate erringen, aber im Proporz nicht die 5%-Hürde überspringen. Die höchste Zahl von Überhangmandaten gab es mit jeweils 16 in der 13. Wahlperiode (1994-1998) und in der zu Ende gehenden 16. Wahlperiode; allerdings werden ausscheidende Überhangmandate nicht neu besetzt, sodass mit dem heutigen Tag 14 im Bundestag vertreten sind. In der 5. (1965 - 1969) bis zur 8. (1976 - 1980) Wahlperiode gab es z.B. gar keine Überhangmandate. Bisher ist allerdings die so genannte Kanzlermehrheit noch nie nur durch Einbeziehung von Überhangmandaten zustande gekommen. Demokratietheoretisch ausgedrückt, ist damit noch kein Kanzler „im Graubereich“ der Verfassung in sein Amt gekommen. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, also den Bundestag, im Juli 2008 verpflichtet, bis zum 30. Juni 2011 eine „in Einklang mit der Verfassung stehende, normenklare und verständliche Regelung zur Beseitigung des negativen Stimmengewichts zu treffen“. Bisher kommen Überhangmandate dadurch zustande, dass eine Partei in den Wahlkreisen eines (Bundes)Landes mehr Sitze erworben hat, als ihr nach dem Verhältnisanteil (Zweitstimme) der Gesamtzahl der Sitze zusteht; zusätzliche Direktmandate bedeuten in diesem Zusammenhang “negatives Stimmgewicht”.

Am Wahlabend ist wohl nur eines ganz sicher: Es werden wieder sechs Parteien den Einzug in den Bundestag schaffen, die auch alle in Fraktionsstärke (Ausnahme: CSU, die mit der CDU eine Fraktionsgemeinschaft bildet) vertreten sein werden.

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